Unsere Kanzlei

Wirtschafts- und Steuerstrafrecht Steuerstreitverfahren

Quedenfeld Füllsack & Partner ist eine auf Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, sowie Steuerstreitverfahren spezialisierte Anwaltssozietät im Herzen Stuttgarts. Wir verteidigen Individualpersonen ebenso wie Unternehmen in allen straf- und steuerrechtlichen Angelegenheiten. Darüber hinaus begleiten wir Betriebsprüfungen mit steuerstrafrechtlichem Bezug. Konfrontativ oder kooperativ verhandelnd - das für unsere Mandanten optimale Gesamtergebnis verfolgen wir kompromisslos von Beginn der ersten Maßnahmen bis zum Abschluss des Verfahrens vor den obersten Gerichten. Ob Vermögensarrest, Beschlagnahme oder Unternehmenssanktion - gerade in existenzbedrohenden Situationen finden wir die wirksamste Verteidigungsstrategie. Wir vertreten unsere Mandanten disziplinübergreifend und wehren zivilrechtliche, arbeitsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und verwaltungsrechtliche Haftungsansprüche ab, die ihren Ursprung in strafrechtlichen oder steuerrechtlichen Sachverhalten haben. Ebenso unterstützen wir Sie effektiv in Verfahren wegen berufsrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Folgen oder wegen des Entzugs behördlicher Erlaubnisse. Besondere Expertise in komplexen Sachverhalten zeichnet uns aus.

  • Individualverteidigung

  • Durchsetzung privater Ansprüche

  • Unternehmensverteidigung

  • Abwehr von Haftungsansprüchen

  • Internal Investigations

  • Selbstanzeigeberatung

  • Zeugenbeistand

  • Präventivberatung

  • Vertretung in Nebenfolgesachen

  • Konsiliarische Beratung

Unser Team

Unsere Anwälte

Tätigkeitsschwerpunkte

Verteidigung in Strafsachen

Allgemeines Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Strafrecht ist unsere Kernkompetenz. Wir vertreten unsere Mandanten vom Beginn der ersten Ermittlungen bis ins Revisionsverfahren in allen strafrechtlichen und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Angelegenheiten. Vom schnellen Verfahrensabschluss bis zum Kampf durch die Instanzen bis zu den höchsten Gerichten - effektive Verteidigung dank optimaler Verteidigungsstrategien ist unser Anspruch.

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Wirtschaftsstrafrecht einschließlich Wirtschaftsordnungswidrigkeitenrecht

Das Wirtschaftsstrafrecht umfasst sämtliche Bereiche des Wirtschaftslebens mit seinen strafrechtlichen Bezügen. Ob klassische Delikte wie Betrug, Untreue und Bestechung oder nebenstrafrechtliche Sondervorschriften wie Bilanzmanipulation, Ausfuhr von Kriegswaffen oder Verstöße gegen Etikettierungsvorschriften - wir verteidigen Sie gegen jeden Vorwurf.

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Arbeitsstrafrecht

Nachträgliche Bewertung von Vertragsbeziehungen als sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und daran anknüpfende Strafverfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a StGB und Steuerhinterziehung gem. § 370 AO sind neben illegaler Arbeitnehmerüberlassung Schwerpunkte unserer arbeitsstrafrechtlichen Verteidigung. Darüber hinaus unterstützen wir betroffene Unternehmen ebenso wie die verantwortlichen Individualpersonen in allen weiteren Fällen, in denen es um Fehlverhalten mit unmittelbarem Bezug zum Arbeitsplatz geht.

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Außenwirtschaftsstrafrecht

Das Außenwirtschaftsrecht erfasst eine Vielfalt unterschiedlicher Pflichten und Verbotsmaterien im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Handel von Waren und Dienstleistungen. Diese sind in besonderem Umfang von europarechtlichen Regelungen geprägt und aufgrund technischer aber auch politischer Entwicklungen ständigen Anpassungen unterworfen. Diese Komplexität spiegelt sich in den jeweiligen straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Sonderregelungen wider. Wir verteidigen mit der erforderlichen Expertise im Strafrecht und dem gebotenen Sonderwissen in der jeweiligen Materie.

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Bankstrafrecht

Das Bankstrafrecht umfasst insbesondere Vorwürfe gegen Bankvorstände im Umgang mit möglicherweise unverantwortlichen Risiken, aber auch Vorwürfe gegen Bankmitarbeiter im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit. Daneben spielen mit der zunehmenden Bedeutung bankenaufsichtsrechtlicher Vorschriften insbesondere des Kreditwesengesetzes Verstöße gegen Compliance-Vorschriften eine immer größere Bedeutung.

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Baustrafrecht

Das Baustrafrecht umfasst strafrechtliche Tatbestände, die im Zusammenhang mit der Planung, Errichtung, Änderung und dem Rückbau von Bauwerken aller Art verwirklicht werden können. Das sind neben klassischen Delikten, die im Rahmen von Betriebsunfällen verwirklicht werden, vor allem der Tatbestand der sog. Baugefährdung (§ 319 StGB), verschiedene Umweltdelikte, aber auch typischerweise mit der Errichtung von Bauwerken im Zusammenhang stehende Delikte wie illegale Arbeitnehmerüberlassung, Schwarzarbeit oder Bestechung.

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Insolvenzstrafrecht

Im Insolvenzstrafrecht geht es um die Frage, ob die Insolvenz rechtzeitig im Rahmen der kurz bemessenen Drei- bzw. Sechs-Wochen-Frist nach § 15a InsO oder zu spät angemeldet worden ist. Geschäftsführer sehen sich hier schnell mit einer Reihe von Vorwürfen konfrontiert, gerade weil jede Insolvenzakte von der Staatsanwaltschaft auf einen Anfangsverdacht hinsichtlich Insolvenz- und Bankrottstraftaten durchgesehen wird. Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung als zentrale Begriffe des Insolvenzstrafrechts hängen dabei von kaufmännischen Bewertungsmaßstäben ab. Wir vertreten unsere Mandanten mit den hier erforderlichen Kenntnissen.

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IT-Strafrecht

Das IT-Strafrecht - oder auch Cybercrime - befasst sich mit Straftaten, die im Internet oder mithilfe moderner Informationstechnologie begangen werden. Das Spektrum möglicher Delikte ist daher entsprechend weit und erfasst etwa Computerbetrug, Computersabotage, Cybermobbing, Geheimnisverrat, Markenrechts- oder Urheberrechtsverletzungen sowie den neuen § 127 StGB, der das Betreiben krimineller Handelsplattformen unter Strafe stellt.

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Kapitalanlagestrafrecht

Das Kapitalmarktrecht ist stark reguliert. Die Befugnisse der BAFiN werden kontinuierlich ausgeweitet. Die Gebots- und Verbotsmaterien sind jedoch durch nationale, europäische und internationale Vorschriften unübersichtlich. Daher besteht ein erhöhtes Risiko für strafrechtliche Ermittlungen. Spezialgesetzliche Straftat- und Ordnungswidrigkeiten¬tatbestände ergeben sich aus Spezialgesetzen wie dem InvStG, dem KWG oder dem WpHG. Marktmanipulation und Insiderhandel sind nur zwei Beispiele der zahlreichen Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände.

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Korruptionsstrafrecht

Das Korruptionsstrafrecht beinhaltet die Bestechung und Bestechlichkeit sowohl im privaten Wirtschaftsverkehr als auch im öffentlichen Bereich. Es umfasst eher seltenere Fälle der Abgeordnetenbestechung sowie häufiger auftretende Fälle der Korruption im Gesundheitswesen. Ein Kernproblem der Verteidigung in Korruptionssachverhalten liegt in der gesteigerten öffentlichen Wahrnehmung und der bereits mit Bekanntwerden eines Verdachts verbundenen Stigmatisierung aufgrund der Gefahr der Vorverurteilung.

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Lebensmittelstrafrecht

Das Lebensmittelstrafrecht umfasst sämtliche Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Umgang mit Lebensmitteln. Neben zahlreichen für einzelne Produkte oder Produktgruppen existierenden besonderen Sanktionsnormen und den spezielle Strafnormen des LFBG kommen auch allgemeine Delikte wie Urkundenfälschung, Betrug oder strafbare Kennzeichenverletzung zur Anwendung. Lebensmittelrecht als Verbraucherschutzrecht ist dabei in weiten Teilen europarechtlich geprägt. Besonderes Augenmerk gilt der Einziehung nach § 61 LFBG, die weitergehend als nach den allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen bereits bei fahrlässiger Begehungsweise möglich ist.

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Steuerstrafrecht

Steuerstrafrecht befasst sich regelmäßig, aber nicht ausschließlich, mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung und damit in erster Linie mit der Frage der Verletzung steuerlicher Pflichten. Die Verknüpfung des strafrechtlichen Tatbestandes mit dem besonderen Steuerrecht ist Kennzeichen des Steuerstrafrechts. Steuerstrafverteidigung ist Verteidigung gegen den steuerlichen Anspruch und den daran anknüpfenden strafrechtlichen Vorwurf. Der Kampf im Mehr-Ebenen-System erfordert Weitblick und Umsicht sowie Kenntnisse der Gepflogenheiten der eingebundenen Akteure. Wir vertreten unsere Mandanten mit der notwenigen Expertise und Routine.

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Umweltstrafrecht

Wie kaum eine andere Materie ist das Umweltstrafrecht durch die enge Verknüpfung strafrechtlicher Sanktionen mit verwaltungsrechtlichen Vorgaben gekennzeichnet. Das hat zu Folge, dass häufig äußerst komplexe naturwissenschaftliche und technische Zusammenhänge erkannt und analysiert werden müssen. Überdies stellen sich aufgrund der verwaltungsrechtlichen Anbindung an das Unionsrecht häufig auch europarechtliche Fragen.

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Verkehrsrecht

Verkehrsstraf- und Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht.

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Vermögensabschöpfung

In zunehmendem Maße greifen Behörden auf der Grundlage eines strafrechtlichen Anfangsverdachts bereits zu Beginn eines Verfahrens auf Vermögenswerte zu, indem diese beschlagnahmt oder aufgrund eines Vermögensarrestes vorläufig sichergestellt werden. Konten werden eingefroren, Vermögenswerte nicht mehr nutzbar. Mit dem Recht der Vermögensabschöpfung hat sich ein besonderes Rechtsgebiet in der Praxis etabliert, das selbst keinen strafrechtlichen Charakter haben soll, aber dennoch erheblichen Einfluss auf den Fortgang eines Strafverfahrens hat. Die seit 2017 bestehende neue Gesetzeslage wirft dabei zahlreiche Detailfragen auf, die bislang noch nicht gerichtlich geklärt sind.

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Wettbewerbsstrafrecht

Wettbewerbsstrafrecht befasst sich schwerpunktmäßig einmal mit Angriffen auf konkrete Vermögenswerte von Unternehmen zugunsten von Wettbewerbern. Im Fokus steht hierbei die Entwendung von Geschäftsgeheimnissen, die gerade im Internetzeitalter einfach geworden ist (Stichwort: Datenleaks), aber immer noch für die geschädigten Unternehmen existenzbedrohend sein kann. Ein weiterer Schwerpunkt liegt in dem Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens durch zwei oder mehrere Unternehmen. Die Strafverteidigung ist hier gekennzeichnet durch die Verknüpfung der Abwehr individualstrafrechtlicher und unternehmensbezogener Sanktionen.

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Zollstrafrecht

Das Zollstrafrecht ist Teil des Steuerstrafrechts und befasst sich - als Kehrseite des Außenwirtschaftsrechts - mit den straf- und bußgeldrechtliche Folgen der Verletzung der besonderen zollrechtlichen Gestellungs- und Anmeldepflichten bei der Einfuhr von Waren. Mit den Zollämtern und den Zollfahndungsstellen sind besondere Behörden in das Verfahren involviert, die über weit reichende Kontrollmöglichkeiten verfügen.

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Tätigkeitsschwerpunkte

Vertretung in Steuerangelegenheiten

Außenprüfung/Betriebsprüfung

Die Außenprüfung dient der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse. Oftmals werden gerade bei der Würdigung schwieriger Sachverhalte die entscheidenden Weichen für das weitere Verfahren durch den Außen- bzw. Betriebsprüfer gestellt. Das gilt sowohl in steuerlicher als auch in strafrechtlicher Hinsicht. Ob allgemeine Betriebsprüfung, Umsatzsteuer-Sonderprüfung, Lohnsteuer-Außenprüfung oder sonstige Sonderbetriebsprüfung – wir begleiten Betriebsprüfungen mit steuerstrafrechtlichem Einschlag sowohl im offenen Austausch mit dem Prüfer als auch durch konsiliarische Beratung im Hintergrund.

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Kassen- und Automatenprüfungen

Eine Sondermaterie im Rahmen steuerlicher und steuerstrafrechtlicher Prüfungen stellen Kassen- und Automatenprüfungen dar. Diese werden von spezialisierten Kassenprüfern und IT-Fahndern durchgeführt. Am Ende der Prüfung stehen häufig Zuschätzungen in erheblichem Umfang im Raum, die sich nicht so einfach wegdiskutieren lassen. Aufgrund zahlreicher Mandate in diesem Bereich verfügen wir in Zusammenarbeit mit anwaltlichen IT-Spezialisten über das erforderliche Spezialwissen, um mit dem Finanzamt auf Augenhöhe zu verhandeln.

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Einspruchsverfahren

Einspruchsverfahren werden von der Rechtsbehelfsstelle entschieden. Effektive Rechtsdurchsetzung erfordert in diesem Verfahrensabschnitt nicht nur steuerlichen Sachverstand, sondern auch den sicheren Umgang mit den Verfahrensvorschriften der AO. Aufgrund unserer Expertise und unseres alltäglichen Kontakts mit den Finanzbehörden erzielen wir für unsere Mandanten oftmals einvernehmlich optimale Lösungen, die häufig gar nicht oder erst über gerichtliche Verfahren erzielbar wären.

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Gerichtliche Steuerstreitverfahren

Wenn das Finanzamt vom eigenen Standpunkt nicht zu überzeugen ist, bedarf es der Rechtsdurchsetzung unter Zuhilfenahme der Finanzgerichte. Die Durchsetzung des Rechts unter Ausschöpfung aller verfahrensrechtlichen Möglichkeiten ist unser Alltag. Wir vertreten Privatpersonen und Unternehmen in allen nationalen und internationalen Sachverhalten vor den Finanzgerichten und dem BFH. Bei verfassungsrechtlichen oder europarechtlichen Fragestellungen führen wir Verfahren auch bis zum Bundesverfassungsgericht oder zum Europäischen Gerichtshof.

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Vollstreckungsverfahren

DDas Vollstreckungsverfahren ist oftmals der letzte Akt in einem Besteuerungsverfahren. Die AO enthält in den §§ 249 ff. hierzu einen eigenen Abschnitt, der den vollstreckungsrechtlichen Regelungen der ZPO vorgeht. Auch wenn die Finanzbehörde beim „Ob“ der Vollstreckung kein Ermessen hat, unterliegen sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Gewährung eines angemessenen Vollstreckungsaufschubs kann hier ebenso zentrales Anliegen sein wie die Koordinierung mit insolvenzrechtlichen Sachverhalten. Wir kennen die Gepflogenheiten der Vollstreckungsstellen und können so das Machbare aushandeln.

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